AGB / Mietbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen / Mietbedingungen

 FahrenCamper GbR - Wohnmobilvermietung
Im Jägerhals 1
32699 Extertal
Mobil: 0162 – 4389498  
E-Mail: info@fahrencamper.de
Steuer-Nr.: 329/5083/3085
Ust.ID- Nr.: DE351695628

1.     Vertragsinhalt
Gegenstand des Vertrages mit der Vermietungsfirma ist die mietweise Überlassung des Wohnmobils. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Zwischen dem Vermieter und dem/den Mieter(n) kommt im Vertragsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht und zwar in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag Anwendung finden. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere der § 651 a-BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung. Bestandteil des Mietvertrages ist auch das vom Mieter und dem Vermieter vollständig auszufüllende und unterschreibende Übernahme- und Rückgabeprotokoll.

2.    Zustandekommen des Vertrages
Reservierungen sind erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter und nach Bezahlung der vertraglich vereinbarten Anzahlung (30 % des Mietpreises) durch den / die Mieter verbindlich. Die Anzahlung bei Buchung ist innerhalb einer Woche nach der schriftlichen Bestätigung auf das Konto des Vermieters zu leisten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Vermieter nicht an den Vertrag gebunden. Spätestens 30 Tage vor Reise/Mietbeginn ist der Restbetrag des gesamten Mietpreises an den Vermieter zu überweisen. Bei Nichteinhaltung kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten und die Stornokosten gemäß Ziffer 3 geltend machen. Die Kaution ist zu überweisen oder muss bei Abholung in bar beim Vermieter hinterlegt werden und wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe in bar zurückerstattet.

3.    Rücktritt / Stornierungen

Tritt der Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn vom Vertrag zurück, sind folgende Stornokosten an den Vermieter zu leisten:
bis 30 Tage vor Mietbeginn:                     30 % des Gesamtmietpreises
29 – 14 Tage vor Mietbeginn:                    50 % des Gesamtmietpreises
weniger als 14 Tage vor Mietbeginn:     100% des Gesamtmietpreises

Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, so gilt dies als Rücktritt. Der Mieter kann einen geringeren Schaden nachweisen.
Kann ein gebuchtes Wohnmobil vom Vermieter nicht zur Verfügung gestellt werden (z.B. wegen eines technischen Defektes , sowie durch Unfall  oder sonstige unvorhersehbare Schäden am Fahrzeug, Diebstahl des Fahrzeugs oder höhere Gewalt), erhalten Sie ein, in Größe und Ausstattung, vergleichbares oder größeres Wohnmobil, sollte kein Wohnmobil verfügbar sein erhält der Mieter seine gezahlte Miete zurück. Sonstige jegliche Haftung durch den Vermieter ist ausgeschlossen.
Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs vor dem vereinbarten Rückgabetermin ist der volle Mietpreis zu zahlen.
Es besteht in keinem Falle Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch. Unabhängig hiervon ist jedenfalls eine Nutzungsentschädigung für den Gebrauch über die vereinbarte Mietdauer hinaus zu bezahlen, die sich nach dem vereinbarten Mietzins richtet.
Durch Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung kann sich der Mieter gegen diese Kosten schützen. Sollte aufgrund von Covid 19 eine Vermietung für Touristische zwecke nicht gestattet sein, oder die Camping-/Stellplätze noch geschlossen innerhalb Deutschlands haben, so ist eine kostenlose Umbuchung möglich.

4.    Mietpreise

Es gelten die Preise der jeweils vereinbarten Mietkonditionen.

5.    Zahlungsweise

Bei Vertragsabschluss, ist die Anzahlung gemäß der vertraglichen Vereinbarung zu leisten. Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die etwa zugesagte Reservierung gebunden. Der restliche Mietpreis ist spätestens 30 Werktage vor Reiseantritt zu leisten. Die Kaution ist spätestens bei der Übernahme des Fahrzeugs zum Mietbeginn zu hinterlegen.


6.    Übernahme und Rückgabe

Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Termin am Fahrzeugstandort (Im Jägerhals 1, 32699 Extertal) des Vermieters zu übernehmen.

Das Fahrzeug steht am vereinbarten Abholtermin zwischen 15:00 und 20.00 Uhr zur Abholung bereit. Eine genaue Uhrzeit zur Abholung ist spätestens eine Woche vor Mietbeginn zu vereinbaren.

Das Fahrzeug muss am letzten Tag der Mietdauerzeit zwischen 08:00 spätestens 11:00 Uhr wieder zurückgebracht werden.

Grundsätzlich behält sich der Vermieter vor, anstatt des gebuchten Modells ein in den wesentlichen Merkmalen vergleichbares Modell gleicher oder höherer Preisklasse bereitzustellen.

Sollte dem Vermieter aufgrund verspäteter Rückgabe des Fahrzeuges ein Schaden entstehen (z.B. Schadensersatzansprüche des nachfolgenden Mieters etc.) so behält sich der Vermieter vor, diese Schadenersatzansprüche gegen den Mieter geltend zu machen.

Bei Übergabe des Fahrzeugs wird ein Zustandsbericht erstellt, in der alle ggf. vorhandenen Beschädigungen notiert werden. Der Mieter ist verpflichtet, neue Schäden am Fahrzeug dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution. Das Fahrzeug wird in gereinigtem Zustand und vollgetankt (bei Wohnmobilen) übergeben. Es muss vollgetankt (bei Wohnmobilen), innen und außen frisch gereinigt und mit geleertem Toiletten- und Abwassertank zurückgegeben werden. Ist die Reinigung ganz oder teilweise nicht erfolgt, so hat der Mieter die Reinigungspauschale für die Innenreinigung 200,00 EUR inkl. MwSt. sowie die Toilettenreinigung 150,00 EUR inkl. MwSt. zu bezahlen. Es bleibt beiden Parteien vorbehalten, einen höheren oder niedrigeren Aufwand nachzuweisen.

7.    Kaution

Bei Mietantritt muss zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand eine Kaution in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung der Vollkasko Versicherung hinterlegt werden. Soweit nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, beträgt diese 1.500,00 EUR inkl. MwSt.. Die Kaution sollte 3 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters eingehen. Sollte die zeitnahne Verbuchung nicht möglich gewesen sein, muss die Kaution in Bar hinterlegt werden. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rücküberweisung der Kaution.

8.    Führungsberechtigte

Das Alter des Mieters und Fahrers muss mindestens 23 Jahre betragen und der / die Fahrer muss / müssen die Fahrerlaubnis seit mindestens drei Jahren besitzen. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden. Der Mieter gilt für die Dauer der Mietzeit als Halter des Fahrzeugs. Der Mieter muss im Besitz der für das Wohnmobil erforderlichen Fahrerlaubnis sein.

9.    Fürsorgepflichten des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln und die Betriebsanleitungen des Fahrzeugs sowie aller eingebauten Geräte genauestens zu beachten, die Wartungsfristen einzuhalten, das Fahrzeug ist bei Verlassen ordnungsgemäß zu verschließen.

Der Mieter hat aufgrund der ungewohnten Fahrzeuglänge, Fahrzeugbreite und Fahrzeughöhe (Längen, Breiten und Höhenbeschränkung) zu achten. Das Ladegut ist zu sichern. Die Dachluken müssen während der Fahrt geschlossen sein. Der Mieter haftet uneingeschränkt bei Fahrerflucht sowie Schäden, die durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder Nichteinhaltung der Nutzungsverbote herbeigeführt wurden. Alle Kosten und Nachteile, die aus der Nichteinhaltung von Pass-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen entstehen können, gehen zu Lasten des Mieters. Dieser ist für die Einhaltung verantwortlich.

Sollten Teile des Fahrzeugs beschädigt werden, ist sofort der Vermieter zu verständigen. Wird das Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt, so ist immer die zuständige Polizei einzuschalten und unverzüglich der Vermieter zu verständigen. Ein ausführlicher schriftlicher Bericht mit allen Angaben über das Unfallgeschehen, eventuelle Fotos der Schäden bzw. Unfallstelle, beteiligte Personen sowie Zeugen muss erstellt werden. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

Die Selbstbeteiligung in der Vollkasko und Teilkaskoversicherung ist immer pro Schadenfall.


Der Mieter haftet für alle Vermögensschäden des Vermieters, die durch schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflichten entstehen, in gesetzlichem Umfang.

Der Vermieter haftet für Schäden, die im Rahmen der vom Vermieter abgeschlossenen Versicherung abgedeckt sind.

10.    Nutzung und Nutzungsverbote

Der Mietvertrag kommt zwischen dem Vermieter und den eingetragenen Mietern zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.

Das Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag genannten Mietern gefahren werden. Diese müssen zum Zeitpunkt des Führens des Fahrzeugs über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen. Sie dürfen nicht unter Einfluss von Drogen, Alkohol oder Medikamenten, die die Fahrtüchtigkeit einschränken, stehen.

Das Rauchen ist im Wohnmobil strengstens untersagt. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung entstehen, sowie entgangener Gewinn durch eine dadurch bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeugs, gehen zu Lasten des Mieters.

Tiere dürfen in unseren Wohnmobilien nicht mitreisen. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung entstehen, sowie entgangener Gewinn durch eine dadurch bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeugs, gehen zu Lasten des Mieters.

Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb der geografischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören (EU, Schweiz, Norwegen etc.), jedoch nicht in Krisengebieten, gestattet.
Außerhalb der EU-Grenzen besteht in der Kraftversicherung kein Versicherungsschutz. Der Mieter hat er sich vor Antritt der Reise über Mautgebühren zu informieren und deren Abrechnung zu sichern.

Es ist nicht gestattet das Fahrzeug für Zwecke zu verwenden, die dem geltenden Gesetz zu wider laufen. Weiterhin ist die Verwendung des Fahrzeugs für folgende Zwecke ausdrücklich ausgeschlossen:
Weitervermietung und Verleihung, Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Festivals, Fahrzeugtests, Beförderung von explosiven, leichtentzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen, Hilfstransporte und Fahrten in Krisengebiete.

11.    Wartung und Reparatur

Der Mieter trägt die Kosten für verbrauchte Kraftstoffe, Motoröl und andere Hilfs- und Betriebsstoffe während der Mietdauer.
Die Kosten für vorgeschriebene Wartungsdienste und notwendige Verschleißreparaturen trägt der Vermieter.
Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 150,00 € inkl. MwSt. ohne Einverständnis des Vermieters bei einer Fachfirma in Auftrag gegeben werden.
Größere Reparaturen sind nur mit Einwilligung des Vermieters bei einer Fachfirma in Auftrag zu geben. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet.
Hält sich der Mieter nicht an diese Vorgaben, so trägt er die anfallenden Kosten alleine.

12.     Reinigungs- und Kraftstoffkosten

Das Fahrzeug wird sauber gereinigt und vollgetankt übergeben. Es ist vollgetankt zurückzugeben andernfalls sind die Kosten für die Tankfüllung zuzüglich 25,00 € inkl. MwSt. Bearbeitungsgebühr zu erstatten.
Die Müllentsorgung erfolgt durch den Mieter. Dieser ist auch für die Innenreinigung (Reinigen der Toilette/Bad, Geschirr, Töpfe, Böden, Sitzplätze und alle benutzten Gegenstände), Entleerung von Abwasser- und Toilettentank vor der Rückgabe zuständig. Andernfalls fallen für die Reinigung der Toilette Kosten in Höhe von 150,00 € inkl. MwSt. an und für die Innenraumreinigung 250,00 € inkl. MwSt..
Die Außenreinigung (normale Verschmutzung) übernimmt der Vermieter.
Soll die Endreinigung durch den Vermieter durchgeführt werden, kann diese Leistung kostenpflichtig hinzugebucht werden.

13.    Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeuges in vertragsgemäßem Zustand. Bei Unfallschäden und Diebstahl haftet der Mieter in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung der abgeschlossenen Versicherung. Diese beträgt je Schadenfall 1.500,00 EUR inkl. MwSt. bzw.
Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere weil der Mieter (oder der Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, oder der Schaden durch Alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Verkehrszeichen 265 Durchfahrtshöhe - gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO - verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer 8 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadenfalls durch den Versicherer. Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges (z. B. auch Schäden am Mobiliar) entstanden sind. Haftpflichtschäden im Ausland werden als Vollkaskoschaden abgerechnet, sofern die Schadensregulierung nicht verbindlich gesichert ist.
Sollten Fahrzeugpapiere, Werkzeug, Zubehör, Schlüssel oder persönliche Gegenstände während der Mietzeit verloren gehen, so geht dies in vollem Umfang zu Lasten des Mieters. Die Fahrzeugpapiere dürfen beim Verlassen des Fahrzeugs nicht im Fahrzeug aufbewahrt werden. Nach Beendigung der Mietzeit ist der Vermieter nicht verpflichtet, Gegenstände, die der Mieter im Fahrzeug zurückgelassen hat, für diesen länger als eine Woche aufzubewahren. Auf Wunsch können Gegenstände des Mieters auf Kosten des Mieters an diesen versandt werden.

14.    Haftung des Vermieters

Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht. Im Fall einer Nichtleistung sind Schadenersatzansprüche gegenüber dem Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund- ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen. Für mittelbare Schäden (z.B. verlorene Urlaubszeit) haftet der Vermieter nicht. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere der § 651 BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei der Rückgabe im Fahrzeug zurücklässt.

15.    Verhalten bei Unfällen / Diebstählen usw.

Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schäden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll. Ansprüche eines etwaigen Unfallgegners dürfen grundsätzlich nicht anerkannt werden. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu übergeben. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der ggf. Beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie das amtliche Kennzeichen und die Versicherungsdaten der ggf. beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenshöhe die Selbstbeteiligung der Versicherung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter unverzüglich telefonisch zu unterrichten.

16.    Ausschlussfrist, Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Anmietung hat der Mieter innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Rücknahme des Fahrzeugs beim Vermieter schriftlich anzumelden. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist vorliegt.

17.    Speicherung von Personendaten

Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zu verarbeiten. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Klärung eventueller falscher Angaben des Vermieters, dem Verzug bei der Rückgabe um mehr als 24 Stunden oder der Aufklärung von Verkehrsverstößen oder Ordnungswidrigkeiten.

18.    GPS Ortung der Fahrzeuge

Die Fahrzeuge können mit einem GPS - Ortungssystem ausgestattet sein.

19.    Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus oder über den Mietvertrag gilt als Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters als vereinbart, sofern der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder die in Anspruch zu nehmende Vertragspartei nach Vertragsabschluss Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozess-Ordnung verlegt oder der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, der Mieter Kaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist.

20.     EU-Streitschlichtung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

21.    Schlussbestimmung

Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermietbedingung unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirkung der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in der beabsichtigten Weise erfüllt werden kann. Zwingend gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

Share by: